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Mietkautionssparkonto

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Mietkautionssparkonto

Mietkautionssparkonto

Ziehen Sie als Mieterin oder Mieter in eine Wohnung und müssen im Voraus Mietkaution auf einem Mietkautionssparkonto hinterlegen? Bei uns finden Sie das passende Konto dafür.


Konditionen

Verrechnungssteuer 35 % des Bruttozinsertrags, frei bis CHF 200 pro Jahr
Kontoführungsspesen Kostenlos
Kontoabschluss Jährlich, inklusive
Kontoauszüge Nur nach Vereinbarung, Sollzins auf Anfrage
Kontoauszüge detailliert Täglich per Post an Mieter/in und Vermieter/in, kostenlos
Kontosaldierungsgebühr CHF 25 pro Konto
Rückzugsbedingungen bis CHF 25'000 pro Monat, für höhere Beträge 3 Monate Kündigungsfrist
Steuerbescheinigung Jährlich, kostenlos
E-Banking E-Avisierung möglich
Debit Mastercard Nicht verfügbar
Bankeigene Karte Nicht verfügbar
Kreditkarten Nicht verfügbar
Zusatzleistungen Nicht verfügbar

Ein Mietkautionssparkonto eröffnen Mieterin oder Mieter und Vermieterin oder Vermieter gemeinsam. Ebenso ist die Kontoauflösung nur mit der Unterschrift beider Parteien möglich. Die passenden Formulare für die Eröffnung und Saldierung eines Mietkautionssparkontos finden Sie hier. 

Kontoeröffnung

Die Eröffnung des Mietkautionssparkontos ist ganz einfach. Laden Sie das Formular herunter, füllen Sie es aus und senden Sie es uns per Post zu.

Formular zur Eröffnung eines Mietkautionssparkontos

Wir eröffnen das Konto auf den Namen der Mieterin oder des Mieters . Nach Einzahlung der Kaution ist dieser Betrag gesperrt.

 

Kontoauflösung

Wir lösen das Konto nur mit Einverständnis beider Parteien, d.h. Mieter/in und Vermieter/in, auf. Bitte benutzen Sie dazu dieses Formular und senden Sie es uns per Post zu.

Formular zur Auflösung eines Mietkautionssparkontos

 

Unsere Korrespondenzanschrift

Bitte senden Sie die ausgefüllten Formulare an diese Adresse:
Bernerland Bank AG, Kirchgasse 2, 3454 Sumiswald
 

Rechtliche Grundlage

Die rechtliche Grundlage für unser Mietkautionssparkonto bildet der Artikel OR Art. 257e:

  1. Leistet der Mieter von Wohn- oder Geschäftsräumen eine Sicherheit in Geld oder in Wertpapieren, so muss der Vermieter sie bei einer Bank auf einem Sparkonto oder einem Depot, das auf den Namen des Mieters lautet, hinterlegen.
  2. Bei der Miete von Wohnräumen darf der Vermieter höchstens drei Monatszinse als Sicherheit verlangen.
  3. Die Bank darf die Sicherheit nur mit Zustimmung beider Parteien oder gestützt auf einen rechtskräftigen Zahlungsbefehl oder auf ein rechtskräftiges Gerichtsurteil herausgeben. Hat der Vermieter innert einem Jahr nach Beendigung des Mietverhältnisses keinen Anspruch gegenüber dem Mieter rechtlich geltend gemacht, so kann dieser von der Bank die Rückerstattung der Sicherheit verlangen.
  4. Die Kantone können ergänzende Bestimmungen erlassen.


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