Schweizer Banken – und damit auch die Bernerland Bank – sind dazu verpflichtet, dauerhaft genügend flüssige Mittel zu halten, um ihren Zahlungsverpflichtungen gerecht zu werden. Dies halten die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA in den Liquiditätsvorschriften und der Bundesrat in der Liquiditätsverordnung fest.
Damit die Schweizer Banken diese Anforderungen erfüllen können, haben sie so genannte Rückzugsbedingungen auf den Privat- und Sparkonten festgelegt. Das bedeutet, dass Kundinnen und Kunden ankündigen müssen, wenn sie grössere Beträge von ihren Konten abziehen. Machen sie das nicht, erheben die Banken eine Nichtkündigungskommission.
Die Rückzugsbedingungen variieren je nach Kontoart: Für Zahlungskonten wie das Privatkonto gelten im Normalfall grosszügigere Rückzugsbedingungen als für Sparkonten. Die Nichtkündigungskommission entspricht 2 % des Betrags über der Rückzugslimite.
Ihre Kundenberaterin oder Ihr Kundenberater ist gerne für Sie da.